Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, in den gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Prozeßübereinkommens vom 1. März 1954 - im folgenden als Haager Übereinkommen bezeichnet - zu erleichtern und den Rechtsschutz ihrer Staatsangehörigen zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,