Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner § 2

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung eines Prüfstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Anreißen, Zuschneiden, Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Feilen, Raspeln, Putzen, Anschlagen von Beschlägen, Zusammenbauen von Einzelteilen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    fachgerechtes Zusammenbauen,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12070505

Alte Dokumentnummer

N51975146040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/173/P2/NOR12070505

Navigation im Suchergebnis