(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung eines Prüfstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Anreißen, Zuschneiden, Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Feilen, Raspeln, Putzen, Anschlagen von Beschlägen, Zusammenbauen von Einzelteilen.