Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst Art. 4

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 153/1975

Typ

Vertrag – Rwanda

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.02.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

ARTIKEL 4:

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft oder, falls eine oder mehrere vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung von Rwanda.

Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden die vertragschließenden Parteien einander wegen der Fortsetzung der unternommenen Aktion konsultieren.

Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen zu beendigen, kann sie es jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die beiden anderen Parteien mittels einer mindestens drei Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen.

Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012

Gesetzesnummer

10000574

Dokumentnummer

NOR12008303

Alte Dokumentnummer

N1197514556P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/153/A4/NOR12008303

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