(3)Absatz 3,Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,) einholen.