Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 3a

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.
  2. Absatz 2,Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können
    1. Ziffer eins
      eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,
    2. Ziffer 2
      eine zweite Zustellanschrift,
    3. Ziffer 3
      weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und
    4. Ziffer 4
      eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte
    eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19) auch selbstständig eintragen.
  5. Absatz 5,Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz 5, vorzunehmenden Eintragungen haben nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19) zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind.

Anmerkung

1. ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
2. EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Vorname, Gebot, Name

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40243603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P3a/NOR40243603

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