Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Massenbeförderungsmittel
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Absatz 2,Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Absatz 3,Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Anmerkung
Es gebührt der Fahrpreis der niedrigsten Klasse (siehe § 8).
Schlagworte
Eisenbahn, Autobus, Straßenbahn, Freifahrt, Ermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030093
Alte Dokumentnummer
N2197511445R