Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 7

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
  2. Absatz 2,Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
  3. Absatz 3,Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Anmerkung

Es gebührt der Fahrpreis der niedrigsten Klasse (siehe § 8).

Schlagworte

Eisenbahn, Autobus, Straßenbahn, Freifahrt, Ermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030093

Alte Dokumentnummer

N2197511445R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P7/NOR12030093

Navigation im Suchergebnis