Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Buchsachverständige

Paragraph 50, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.

  1. Absatz 2,Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (Paragraph 34, Absatz 2,) bestimmt werden.

Anmerkung

Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten
Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036036

Alte Dokumentnummer

N2199220249J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P50/NOR12036036

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