Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2,
BGBl. Nr. 623/1994
Text
Buchsachverständige
§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.Paragraph 50, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (Paragraph 34, Absatz 2,) bestimmt werden.
Anmerkung
Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten
Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12036036
Alte Dokumentnummer
N2199220249J