Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 49

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Gemeinsame Bestimmmungen zu den Paragraphen 43 bis 48

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
  3. Absatz 3,Stammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
    1. Ziffer eins
      dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
    2. Ziffer 2
      dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
      1. Litera a
        wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
      2. Litera b
        sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037758

Alte Dokumentnummer

N2199439948J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P49/NOR12037758

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