Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 38, (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer 2, genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

  1. Absatz 2,Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
  2. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Anmerkung

Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der
Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache
des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen
gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

Schlagworte

Auftragsfrist

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030124

Alte Dokumentnummer

N2197511476R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P38/NOR12030124

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