Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 350 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, in der Höhe von 235 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 544 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 388 S.Paragraph 35, (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 350 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, in der Höhe von 235 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 544 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, auf 388 S.
(2)Absatz 2Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.