Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 25, (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

  1. Absatz 2,Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.

Anmerkung

Anderes bestimmt im Sinne des Abs. 2 letzter Halbsatz ist in § 37
Abs. 1 und § 49 Abs. 3.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030111

Alte Dokumentnummer

N2197511463R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P25/NOR12030111

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