Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2)Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Absatz 3,Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
Anmerkung
Die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten (Abs. 3 letzter
Satz) ist im GEG 1962,
BGBl. Nr. 288/1962, geregelt; zur Zahlung der
Zeugengebühren aus den Amtsgeldern des Gerichtes bzw. aus einem
erlegten Kostenvorschuß (Abs. 1) siehe ua. dessen §§ 2 und 3.
Schlagworte
Nachzahlung, Rückzahlung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030109
Alte Dokumentnummer
N2197511461R