Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 23

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
  2. Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Anmerkung

Die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten (Abs. 3 letzter
Satz) ist im GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, geregelt; zur Zahlung der
Zeugengebühren aus den Amtsgeldern des Gerichtes bzw. aus einem
erlegten Kostenvorschuß (Abs. 1) siehe ua. dessen §§ 2 und 3.

Schlagworte

Nachzahlung, Rückzahlung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030109

Alte Dokumentnummer

N2197511461R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P23/NOR12030109

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