Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Schlafwagen und Kabine
§ 11.Paragraph 11,
Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.
Anmerkung
1. Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der niedrigsten Klasse
(siehe § 8).
2. ÜR: Art. 16 Abs. 6,
BGBl. I Nr. 52/2009.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40106045