Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 11

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Schlafwagen und Kabine

Paragraph 11,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

Anmerkung

1. Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der niedrigsten Klasse
(siehe § 8).
2. ÜR: Art. 16 Abs. 6, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40106045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P11/NOR40106045

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