Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anspruch

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P1/NOR40095130

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