Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) Art. 4

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1975

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staat vollstreckt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002345

Dokumentnummer

NOR12030850

Alte Dokumentnummer

N2197525092S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/114/A4/NOR12030850

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