Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1975

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.03.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstoßen, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nach dem Recht dieses Staates nicht die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung muß von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gericht gefällt sein;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung muß nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein;
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Versäumnisurteils muß die den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es zu eigenen Handen oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein;
      dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen. Hatte die Zustellung im Gebiet des Staates zu geschehen, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muß sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein.
  2. Absatz 2,Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Zahlungsauftrag, Zahlungsbefehl oder sonstwie bezeichnet ist.
  3. Absatz 3,Auf Grund dieses Abkommens können weder anerkannt noch vollstreckt werden:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen im Konkursverfahren;
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren und liechtensteinischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages;
    3. Ziffer 3
      Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen;
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen;
    5. Ziffer 5
      einstweilige Verfügungen;
    6. Ziffer 6
      Ordnungsstrafen;
    7. Ziffer 7
      im Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3 Z 2: Liechtensteinische Nachlaßvertragssachen entsprechen den österreichischen Ausgleichssachen.
2. Zu Abs. 3 Z 4: Siehe Vertrag vom 1.4.1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 212/1956 und den Vertrag vom 1.4.1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 213/1956 idF des Ergänzungsvertrages vom 1.6.1966, BGBl. Nr. 99/1968.

Schlagworte

ordre public, Erbschaftssache, Vormundschaftssache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002345

Dokumentnummer

NOR12030847

Alte Dokumentnummer

N2197525089S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/114/A1/NOR12030847

Navigation im Suchergebnis