(2)Absatz 2,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.