Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) Art. 36

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1974

Typ

Vertrag - Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Sechster Abschnitt
NACHLASSANGELEGENHEITEN

Artikel 36

Grundsatz der Gleichstellung

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029910

Alte Dokumentnummer

N2197418017R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/79/A36/NOR12029910

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