(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt werden, die strafbare Handlungen jedweder Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsbeschränkung verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier Monate beträgt.