(3)Absatz 3,Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten auch Gegenstände übermittelt, die aus der strafbaren Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, daß
die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, oder
eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.