Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 716/1974

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

14.12.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch eins

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig.
  2. Absatz 2,Den Justizbehörden des ersuchenden Staates stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
  3. Absatz 3,Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
    1. Litera a
      auf die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen (Bußen) und Verfahrenskosten;
    2. Litera b
      in Angelegenheiten des bedingten Aufschubs des Vollzugs einer Strafe, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Strafantritts oder der Unterbrechung des Vollzugs;
    3. Litera c
      in Gnadensachen;
    4. Litera d
      in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002308

Dokumentnummer

NOR12029509

Alte Dokumentnummer

N2197413005T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/716/A1/NOR12029509

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