Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien Art. 1

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 636/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.09.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf „31. Dezember 1975" verlängert.
  2. Ziffer 2
    Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am siebenten November neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Gesetzesnummer

20004944

Dokumentnummer

NOR40081550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/636/A1/NOR40081550

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