Die Regierung der Philippinen und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Philippinen am 14. Feber 1973 ein formelles Ansuchen um vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung der Philippinen bereit sein wird, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 eingeleitet werden sollen, die Zollverhandlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben,IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Philippinen am 14. Feber 1973 ein formelles Ansuchen um vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung der Philippinen bereit sein wird, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 eingeleitet werden sollen, die Zollverhandlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel römisch 33 voranzugehen haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Philippinen einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf ihren möglichen Beitritt gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten:IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Philippinen einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf ihren möglichen Beitritt gemäß Artikel römisch 33 dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten: