Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder

wehrloser Personen

Paragraph 92, (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
  2. Absatz 3Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029635

Alte Dokumentnummer

N2197415087T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P92/NOR12029635

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