Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Raufhandel

Paragraph 91, (1) Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

  1. Absatz 2Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

Schlagworte

Prügelei

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029634

Alte Dokumentnummer

N2197415086T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P91/NOR12029634

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