Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
    3. Ziffer 3
      ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.

Schlagworte

Entstellung

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173616

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P85/NOR40173616

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