Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78.
(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
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1. | einer minderjährigen Person, |
2. | einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder |
3. | einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, |
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten. |