Berechnung der Probezeiten
§ 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Paragraph 49, Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (Paragraphen 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (Paragraphen 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.