Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
  2. Absatz 2,Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3,Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Absatz eins,) einen Monat.
  4. Absatz 4,Bei Entscheidungen nach Absatz eins, ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3,, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 erreicht werden kann.
  5. Absatz 5,Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (Paragraphen 31, 40,), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit maßgebend.
  6. Absatz 6,Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Anmerkung

1. Zur Durchführung der bedingten Entlassung siehe auch §§ 152 f
StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Schlagworte

Spezialprävention, Zusammenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P46/NOR40093637

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