Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 45, (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne nach.

  1. Absatz 2,Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039038

Alte Dokumentnummer

N2199660194J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P45/NOR12039038

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