Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den

Strafverfolgungsbehörden

Paragraph 41 a, (1) Offenbart der Täter einer nach den Paragraphen 277, 278, oder 278a strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

  1. Ziffer eins
    die aus der Verabredung, Verbindung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
  2. Ziffer 2
    die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
  3. Ziffer 3
    eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Verbindung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
  2. Absatz 3,Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Absatz eins, gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.

Schlagworte

Kronzeuge

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039401

Alte Dokumentnummer

N2199748206L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P41a/NOR12039401

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