Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 321d

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 321d

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen

Paragraph 321 d,
  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
    1. Ziffer eins
      einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
    2. Ziffer 2
      einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle römisch eins und römisch zwei (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll römisch eins samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll römisch zwei samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,, gekennzeichnet sind,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll römisch drei anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Schlagworte

Schutzzeichen

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321d/NOR40166568

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