Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 315
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Erschleichung eines Amtes
§ 315.Paragraph 315,
Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
Wissentlichkeit, Täuschung, Beamter
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173738