Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 308
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbotene Intervention
§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 308, (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Absatz eins, erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.
Anmerkung
Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Z 4 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl.
Nr. 114/1857, strafbar.
Schlagworte
Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit,
Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029858
Alte Dokumentnummer
N2197415310T