Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 306a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
§ 306a.Paragraph 306 a,
(1)Absatz einsWer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
(3)Absatz 3Als öffentliches Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.
(4)Absatz 4Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
Schlagworte
Bestechlichkeit, Bestechung, Kollege, Untergebener, Konsulent,
Stammkapital, Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093662