Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 305

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 305

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilsannahme

Paragraph 305,
  1. Absatz einsEin Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist ein solcher Amtsträger oder Schiedsrichter zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
  3. Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P305/NOR40110131

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