Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 301

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 301

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Veröffentlichung

Paragraph 301, (1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Absatz eins, bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.

Schlagworte

Zeitung, Zeitschrift, Druck, Radio, Fernsehen, Gerichtsverhandlung, Beratungsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029850

Alte Dokumentnummer

N2197415302T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P301/NOR12029850

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