Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 296
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
28.05.2021
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätige Reue
§ 296.Paragraph 296,
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295,) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007.
Schlagworte
Erfolgsabwendung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093015