Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 295

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 295

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterdrückung eines Beweismittels

Paragraph 295,

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 229, oder 230 mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Beweis, Verheimlichung, Vernichtung, Beschädigung, Gebrauchsverhinderung

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P295/NOR40173732

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