Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fälschung eines Beweismittels

Paragraph 293, (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 223,, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

Schlagworte

Beweismittelfälschung, Beweisbetrug

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029842

Alte Dokumentnummer

N2197415294T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P293/NOR12029842

Navigation im Suchergebnis