Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einundzwanzigster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

Falsche Beweisaussage vor Gericht

Paragraph 288, (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
  2. Absatz 3Nach den Absatz eins und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Artikel 53, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

Schlagworte

Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029837

Alte Dokumentnummer

N2197415289T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P288/NOR12029837

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