Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 280

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ansammeln von Kampfmitteln

Paragraph 280, (1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.

Anmerkung

Vgl. auch V BGBl. Nr. 624/1977.

Schlagworte

Munition, Militärausrüstung, Schußwaffe, Hiebwaffe, Stichwaffe, Militärwaffe, Ansammlung, Waffenlager, Waffensammlung, tätige Reue, Erfolgsabwendung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029829

Alte Dokumentnummer

N2197415281T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P280/NOR12029829

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