Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 280
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 280, (1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.
Anmerkung
Vgl. auch V
BGBl. Nr. 624/1977.
Schlagworte
Munition, Militärausrüstung, Schußwaffe, Hiebwaffe, Stichwaffe,
Militärwaffe, Ansammlung, Waffenlager, Waffensammlung,
tätige Reue, Erfolgsabwendung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029829
Alte Dokumentnummer
N2197415281T