Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 278a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriminelle Organisation

Paragraph 278 a, (1) Wer eine Organisation gründet, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung im Paragraph 278, Absatz eins, genannter oder nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbarer Handlungen gerichtet ist, oder sich an einer solchen Organisation als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 278, Absatz 2, gilt entsprechend.

  1. Absatz 2Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 165 a, gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.

Schlagworte

Bande, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Tätige Reue, Mafia

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12036321

Alte Dokumentnummer

N2199312839A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278a/NOR12036321

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