Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

Paragraph 274,
  1. Absatz einsWer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (Paragraph 75,), ein Totschlag (Paragraph 76,), eine Körperverletzung (Paragraphen 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Schlagworte

Randale, Aufruhr, Anführer, Menschenmasse, tätige Reue, Terrorismus, Attentat, Aufstand, Erfolgsabwendung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029823

Alte Dokumentnummer

N2197415275T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P274/NOR12029823

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