Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 272

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Siegelbruch

Paragraph 272,
  1. Absatz einsWer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluß oder in Beschlag genommen wird.

Schlagworte

Pfändungsmarken, Stempelabdruck, Siegelbeschädigung, Siegelentfernung, tätige Reue, Erfolgsabwendung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029821

Alte Dokumentnummer

N2197415273T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P272/NOR12029821

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