Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 270
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.Paragraph 270,
(1)Absatz eins,Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3,) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.
Anmerkung
Wenn beim tätlichen Angriff eine Verletzung entsteht, kommen die §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 zur Anwendung.
Schlagworte
Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029819
Alte Dokumentnummer
N2197415271T