Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

Paragraph 266,
  1. Absatz eins,Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Stimmberechtigung, Wahlberechtigung, Wahlfälschung, Wahlbetrug

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029815

Alte Dokumentnummer

N2197415267T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P266/NOR12029815

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