Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 239

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

Paragraph 239, Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den Paragraphen 232, 234, 237, oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Geldfälschung, Wertpapierfälschung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029788

Alte Dokumentnummer

N2197415240T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P239/NOR12029788

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