Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 227

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder

Beglaubigungszeichen

Paragraph 227, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. Paragraph 226, Absatz 2, gilt entsprechend.

Schlagworte

Blankoformular, Stempel, Dokument

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029776

Alte Dokumentnummer

N2197415228T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P227/NOR12029776

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