Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

Paragraph 214, (1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer außer dem Fall des Absatz eins, die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Bordell, Entgelt, Gewinn

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P214/NOR40050393

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