Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 213
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kuppelei
§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 213, (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im Paragraph 212, bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
sexuelle Handlung, Verführung, Vermittlung, Beihilfe, Entgelt, Gewinn
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029762
Alte Dokumentnummer
N2197415214T